Tierseuchenverfügung zur Festlegung eines Sperrbezirkes und Aufstallungspflicht im gesamten LK Vorpommern Rügen
Der Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen erlässt gemäß § 13 Absatz 1 GeflügelpestVerordnung
folgende Allgemeinverfügung Nr. 4/2021 zur Änderung der Allgemeinverfügung Nr. 1 /2021 vom 12.Januar 2021
1. Ziffer 1 der Allgemeinverfügung Tierseuchenverfügung zur Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die Klassische Geflügelpest vom 31. Oktober 2020 erhält folgende
Fassung:
Für den gesamten Landkreis Vorpommern - Rügen wird die Aufstallung von Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten, Gänse) ab sofort angeordnet.
Geflügel darf in diesen Gebieten nur entweder
A: in geschlossenen Ställen oder
B: unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung) gehalten werden.
2. Die in Nr. 1 benannte Anordnung ist gemäߧ 37 Tiergesundheitsgesetz ·sofort zu vollziehen.
3. Die Allgemeinverfügung Nr. 1 /2021 vom 12. Januar 2021 wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
4. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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